Abrechnung für Wärme und Strom bei erneuerbaren Energien

Erneuerbare Energien für die Erzeugung von Wärme und Strom sind zwar in Deutschland noch nicht flächendeckend vorhanden, aber durch den Atomausstieg wird der Einsatz der umweltfreundlichen Energieversorgung in den kommenden Jahren sicher weiter forciert. Hierdurch ändert sich aber nicht nur die Technik, sondern auch die Berechnung für die Energiekosten von Wärme und Strom.

Die Abrechnung der Energiekosten von Wärme und Strom im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien, ist natürlich vor allem für Vermieter und Verwalter von Immobilien wichtig. Aber auch für privat genutzte Immobilie ist es interessant zu wissen, welche Energie Einsparungen sich mit den installierten, klimafreundlichen Anlagen, erzielen lässt.

Dabei liebäugeln viele Eigentümer von Immobilien mit dem Einsatz von erneuerbaren Energien zur Energieerzeugung für Heizung, Warmwasser oder auch des eigenen Strombedarfs. Während aber seit 1 Januar 2009 das Wärmegesetz für Neubauten vorschreibt, dass ein Teil des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien erzeugt werden muss, schrecken die doch zum Teil hohen Investitionskosten, für den Bau einer thermischen Solaranlage oder den Einbau einer Wärmepumpe, viele Eigentümer von älteren Heizungsanlagen, ab und das obwohl beinahe 85 Prozent der vorhandenen Heiztechnik nicht mehr dem heutigen Stand entspricht.

Sicher werden in den kommenden Jahren, durch die steigenden Preise von Öl und Gas, immer mehr Immobilienbesitzer versuchen ihre Energiekosten für die Wärmeerzeugung und wenn möglich auch noch den selbstgenutzten Strom, durch den verstärkten Einsatz von Alternativen zur normalen Öl oder Gasheizung weiter zu senken. Dabei stehen derzeit vor allem die Solarthermie, die Wärmepumpe und auch die Blockheizkraftwerke in Form von Mini BHKW im Fokus der Verbraucher. Dabei ergeben sich allerdings nicht nur technische Änderungen der Heiztechnik, sondern auch Änderungen hinsichtlich der Abrechnung für den Wärme- und Stromverbrauch.

Abrechnung von Solaranlagen

Die Sonnenenergie steht kostenlos zur Verfügung (s.h. Solaranlage in der Heizung). Von daher kann die erzeugte Energie auch nicht auf die Miete umgelegt werden. Umlagefähig sind ausschließlich die entstandenen Kosten, etwa der Strom der Solarpumpen, Kosten für die Wartung der Solaranlage oder das Frostschutzmittel für den Solarkreislauf. Auch die Investitionskosten für die Solaranlage können nicht umgelegt werden, dafür ist aber eine Mieterhöhung gemäß BGB im Rahmen der Modernisierung möglich.

Bei der Abrechnung der Wärmekosten für die Solaranlage ist oft mehr besser. In jedem Fall ist ein Wärmemengenzähler im Heizkesselkreis zu installieren. Gut sind auch Wärmezähler für die einzelnen Heizkreise und im Solarkreis selber, so kann man schnell einen Abgleich erstellen und feststellen welchen solaren Deckungsgrad die Solaranlage eigentlich erzielt. Die Erfassung durch Wärmezähler ist nicht erforderlich, wenn mehr als 50 Prozent der Gesamtwärmeenergie von der Solaranlage oder anderen Wärmeerzeugern die mit erneuerbaren Energien betrieben werden erzeugt werden. Bei Solaranlagen ist dieses aber so gut wie nie der Fall, da sie im Regelfall nur zur Heizungsunterstützung betrieben werden und so maximal ein solarer Deckungsgrad von 30 Prozent erzielt werden kann.

Abrechnung Wärmepumpen

Wärmepumpen werden gerne bei Neubauten eingesetzt (s.h. Wärmepumpen). Mit COP Werten zwischen 3 und 4 erzeugen sie bis zu viermal so viel Energie wie man reinsteckt. Bei Sanierungsobjekten sind Wärmepumpen nur bei guter Dämmung einsetzbar oder man kombiniert die Wärmepumpe mit einem Öl- oder Gasbrennwertkessel, solche Anlagen sind auch schon als Kompaktgeräte einiger Hersteller zu bekommen.

Bei der Abrechnung der Wärmepumpe muss in jedem Fall ein Stromzähler eingebaut sein um die Betriebsabhängigen Stromkosten zu zählen. Ist ein Spitzenlastkessel vorhanden, muss auch hier ein Wärmemengenzähler eingebaut sein. Ausschließlich die Betriebskosten können umgelegt werden. Für die Investitionskosten gilt analog zu den Solaranlagen, dass nur eine Mieterhöhung im Rahmen des BGB möglich ist.

Anders als Solaranlagen überschreiten Wärmepumpen allerdings häufig die in §11, Abs. 3 der Heizkostenverordnung vorgesehene Ausnahmeregelung, von 50 Prozent der Wärmeenergie durch erneuerbare Energien, wodurch auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung verzichtet werden kann. Empfehlenswert ist dies allerdings nicht, schon allein um zu wissen, welchen Wärmenergieertrag die Wärmepumpe wirklich bringt.

 

11. Oktober 2011 | Von Heizung Redaktion | Kategorie: Journal

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2 Reaktionen zu “Abrechnung für Wärme und Strom bei erneuerbaren Energien”

  1. BHKW-Webtipps der Woche (KW42/2011) | BHKW-Infothek

    [...] Thema: Abrechnung für Wärme und Strom bei erneuerbaren Energien [...]

  2. Energieberatung Bremen

    Vielen Dank für interessante Zusammenfassung. Es könnte noch hinzugefügt werden, dass es umfassende Fördermittel für die Anschaffung solcher Anlagen gibt. Unter anderem darüber berichten wir auch in unserem Blog. Über eine Verlinkung würden wir uns sehr freuen.
    Beste Grüße aus Bremen sendet die Bremer Energieberatung enerpremium

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