Die neue BimSchV strengere Werte für Holzfeuerungen
Ab Ende März 2010 unterliegen Kleinfeuerungsanlagen den Vorgaben der neuen 1. BimSchV. Damit tritt die Novelle der 1 Bundes-Immissionsschutz-Verordnung in Kraft. Besonders im Vordergrund bei der Novellierung standen Kleinfeuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, wie die Pellet Heizung oder auch Scheitholzkessel.
Die Altanlagen sind dabei besonders im Fokus der neuen Verordnung für Kleinfeuerungsanlagen, da diese als Hauptverursacher für die Feinstaubemissionen gelten. Es fallen aber nicht nur Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe unter die Novellierung der BimSchV, sondern auch Heizungsanlagen mit Öl- oder Gasfeuerung.
So betrifft Die 1. Verordnung zum Bundesimmissionsschutz Gesetz (BimSchV) alle Anlagen bei denen keine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutz Gesetz erforderlich ist. Hierzu zählen Feuerungsanlagen für Holz und Kohle unter einer Feuerungsleistung von 1 MW, Anlagen die pflanzliche Brennstoffe nutzen (Biomasse) deren Feuerungswärmeleitung unter 0,1 MW liegt und Öl- oder Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung unter 20 MW.
Vordringliche Aufgabe der Novellierung der BimSchV ist die Reduzierung der Emissionsgrenzen für den Feinstaub und Kohlendioxid Ausstoß. Dabei wird zum einen besonderer Wert drauf gelegt, alte Technik durch moderne umweltfreundliche Anlagen zu ersetzen und die Handhabung der Anlagen so zu vereinfachen, dass eine unsachgemäße Bedienung verhindert wird.
So sieht der Bundesumweltminister Dr. Norbert Röttgen in der neuen 1 BimSchV die Möglichkeit
„Mit den neuen Grenzwerten werden Luftschadstoffe an der Quelle reduziert. Sie sorgen für eine bessere Luft, Gesundheit und mehr Lebensqualität. Damit ist ein wichtiger Baustein für eine nachhaltige Umweltpolitik gelegt"
(Zitat Dr. Norbert Röttgen)
Messpflicht nach der 1. BimSchV verschärft
Im Gegensatz zur bisherigen Messpflicht, die erst ab Anlagen von mehr als 15 kW Feuerungsleistung bestand, müssen nach der 1. BimSchV jetzt alle Anlagen mit einer Feuerungsleistung von mehr als 4 kW gemessen. Die Messungen werden im Zweijahres Rhythmus vom zuständigen Kaminkehrer durchgeführt. Ausgenommen von diesen Messungen sind allerdings Kaminöfen, bei denen der Schornsteinfeger aber ein besonders darauf achten soll, dass nur sauberes und trockenes Holz zum Einsatz kommt.
Problematischer sieht die Situation bei Neuanschaffungen einer Pellet Heizung, eines Festbrennstoffkessels oder eines Kaminofens auf. Hier werden zukünftig nur noch Betriebsgenehmigungen erteilt wenn durch den Hersteller nachgewiesen wird, dass die Feuerungsanlage den Vorgaben der 1. BimSchV entspricht. Hier sollten Verbraucher aufpassen, dass ein entsprechender Hersteller Prüfzeugnis dem neuen Kessel oder Kaminofen auch beiliegt.
Feinstaubfilter bei Kaminöfen
Betreiber von bestehenden Kaminöfen müssen ab 2013 nachweisen, dass ihr Kaminofen den Vorgaben, der 1. BimSchV, bezüglich der Emissionswerte entspricht. Die Werte müssen entweder durch ein Hersteller Zertifikat oder eine Einzelmessung durch den Schornsteinfeger nachgewiesen werden. Dabei gelten Obergrenzen im Rauchgas beim Staub von 15 g/m³ und beim CO von 4 g/m³. Anlagen die diese Werte überschreiten müssen, nach einer gewissen Übergangsfrist mit einem Feinstaubfilter versehen oder komplett außer Betrieb genommen werden. Auch hier gibt es allerdings einige Ausnahmen wie etwa Holzküchenherde oder offene Kamine.
Für den vorausschauenden Anlagenbetreiber bietet die 1.BimSchV aber auch die Möglichkeit zusätzliche Fördergelder für seine Heizungsanlage zu erhalten. So plant die Bundesregierung ab 2015 den Einbau besonders Schadstoffarme Anlagen mit einer besonderen Förderung zu unterstützen. Hier müssen allerding die Hersteller der Heizungstechnik noch einiges an Entwicklungsarbeit leisten.
Einen weiteren Punkt den die 1. BimSchV regelt sind die Brennstoffe die in Kleinfeuerungsanlagen zulässig sind. Zudem werden Vorgaben bezüglich der Pufferung von Wärmeenergie gemacht. Holzfeuerungsanlagen haben einen besonders hohen Schadstoffausstoß, wenn sie im Teillastbetrieb arbeiten. Diese Anlagen müssen in Zukunft mit einem Pufferspeicher ausgerüstet werden.
Weitere Informationen zum Bundesimmissionsschutz Gesetz beim Bundesumweltministerium (BMU)
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